Aus verschiedenen Gründen kommt es leider häufiger vor, dass auch langjährige Arbeit für ein Unternehmen nicht mit einem entsprechend gutem Zwischenzeugnis wertgeschätzt wird. Allerdings gilt, vor allem beim Zwischenzeugnis, dass bei einer unverhältnismäßig schlechten Bewertung nicht sofort ein rechtlicher Widerspruch eingelegt werden muss. Oftmals hilft es, die Punkte direkt bei den entsprechenden Verantwortlichen in der Personalabteilung anzusprechen, die als störend empfunden werden. Wichtig ist es dabei, dass man genau weiß, welche Punkte geändert werden sollen und man nicht emotional auf das schlechte Zeugnis reagiert. Man sollte sich nicht davor scheuen, wohlwollende Vorgesetzte in den Änderungsprozess miteinzubeziehen.
Ein Zwischenzeugnis hat immer auch Auswirkungen auf ein Endzeugnis, weshalb es sich schon dabei lohnt, auf eine angemessene Bewertung zu achten, da sich der Einspruch zu einem späteren Zeitpunkt deutlich schwieriger gestalten kann.
Wie lange darf ein Arbeitszeugnis angefochten werden?
Häufig gibt es jedoch Unklarheiten darüber, wie lange ein Arbeitszeugnis angefochten werden kann, wenn es inhaltliche oder formale Fehler beinhaltet. Allerdings gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben, in welchem diese Fehler angemerkt werden müssen, damit sie im Endeffekt auch wirklich korrigiert werden können.
Allgemein gilt hier der so genannte „Grundsatz der Verwirkung“. Damit meinen Rechtsexpertinnen und -experten, dass ein Einspruch gegen das bereits erstellte Arbeitszeugnis innerhalb von sechs Monaten bei den ehemaligen Arbeitgebenden eingehen muss. Normalerweise wird nach dieser Zeit ein Einspruch vom Arbeitsgericht abgelehnt. Allerdings gilt, dass ein Widerspruch so schnell wie möglich an die Arbeitgebenden getragen werden sollte.
Welche Schritte sollten befolgt werden?
Dennoch sollte es immer zunächst außergerichtlich versucht werden, Einspruch bei den ehemaligen Arbeitgebenden einzulegen. Dazu sollte immer klar kommuniziert werden, welche Mängel aufgefallen sind. Danach sollte um eine Änderung gebeten werden. Dabei sollten, wenn möglich, auch schon Verbesserungsvorschläge und bessere Formulierungen mitgeteilt werden. Wenn es sich bei den Fehlern im Arbeitszeugnis um Fehler in der Tätigkeitenbeschreibung oder um Rechtschreib- oder Grammatikfehler handelt, werden die Korrekturen in der Regel mit wenig Widerstand übernommen. Bei schwerwiegenderen Fehlern, wie der Benotung, sollte eine entsprechende Begründung der Arbeitnehmenden beiliegen, warum die Note geändert werden sollte. Wichtig ist, dass bei der Bitte um Änderung auch immer eine Frist gesetzt werden sollte, in welcher die Überarbeitung vorgenommen werden sollte.
In den meisten Fällen werden die Fehler im Arbeitszeugnis, bei denen mit einer entsprechenden Begründung um Änderung gebeten wird, schnell von den Arbeitgebenden behoben. Erst, wenn das nicht mehr eintritt, sollte ein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Wenn die Arbeitgebenden nicht auf den außergerichtlichen Einspruch reagieren, kann ein anwaltliches Schreiben aufgesetzt werden, in dem den Arbeitgebenden wieder eine Frist zur Überarbeitung des Zeugnisses gegeben wird. Reagieren die Arbeitgebenden auch darauf nicht, sollte eine Klage eingereicht werden.